Satzung

ANGELSPORTVEREIN  GRABFELD e.V.

SATZUNG

§1 Name und Sitz des Angelsportvereins

Der am 19.04.1974 von den im Gründungsprotokoll handschriftlich gezeichneten Mitgliedern gegründete Zusammenschluß führt den Namen: Angelsportverein Grabfeld e.V. Er hat seinen Sitz in Bad Königshofen. Der Verein ist unter Nr. 142 beim Amtsgericht Bad Neustadt eingetragen.

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Der ASV Grabfeld e.V. mit Sitz in Bad Königshofen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und will im Zusammenwirken mit dem Fischereiverband Unterfranken e.V. in Würzburg und den zuständigen Regierungsstellen eine umfassende Regelung aller die Ausübung der Sportfischerei betreffenden Fragen anstreben, ferner den Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite stehen und ihnen bei der Erwerbung des Fischereischeines und des Erlaubnisscheines nach erfolgter Sportfischerprüfung behilflich sein. Der Verein bezweckt, Fischwasser zu pachten oder zu erwerben, den Fischbestand in den heimatlichen Fischgewässern in Verbindung mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen zu hegen, Mindestmaße und Fangbeschränkungen festzusetzen und einzuhalten. Der Verein hat darüber zu wachen, daß die Sportfischerei seitens der Mitglieder waidgerecht ausgeführt wir, d.h.: Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, diese Bestimmungen laufend zu überwachen. Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportorganisation, die nicht auf gewinnbringenden Erwerb ausgerichtet ist.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Angelvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven-, passiven- und Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jeder unbescholtene Sportfischer werden, der sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß der Satzung zu dienen. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim 1. Vorsitzenden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlußfassung des Gesamtvorstandes. Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung auf diese Satzung mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und mit mindestens einem Halbjahresbeitrag rechtswirksam. Die Abstimmung über die Aufnahme erfolt in der Regel geheim, wenn nicht anders beschlossen wird. Absolute Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Ablehnung besteht kein Anspruch auf Begründung. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Wärend der Dauer der Mitgliedschaft gehört jedes Mitglied dem Fischereiverband Unterfranken e.V. in Wkürzburg an. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluß unter Einhaltung der vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den 1. Vorsitzenden erfolgen. Er entbindet nicht von der Beitragspflichtzahlung bis zum Jahresschluß. Aktives Mitglied kann nur werden, wer die gesetzlichen Bestimmungen der Sportfischerei erfüllt. Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung der Vollversammlung.

§4 Der Ausschluß eines Mitgliedes muß erfolgen, wenn

a. es ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, daß      es solche begangen hat,

b. es sich durch Fischereivergehen oder Übertretungen strafbar macht, gegen Grundgesetze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten duldet,

c. wenn ihm staatlicherseits der Fischereischein verweigert oder entzogen wird,

d. es die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt.

Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzungen des Vereins verstößt, ihm Schaden zufügt und mit seinen Beiträgen 3 Monate im Rückstand ist. Der Ausschluß erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Gesamtvorstand, er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluß des lfd. Geschäftsjahres. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlußbescheides steht dem Mitglied das Recht zu, Einspruch gegen den Ausschluß zu erheben. Die nächste Mitgliedervollversammlung entscheidet nach Anhören des Beschuldigten und auf Grund des festgestellten Sachverhaltes über Aufhebung, Milderung oder Bestätigung des Ausschlusses. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei rechte auf das Vereinsvermögen.

§5 Beiträge

Das Mitglied hat bei seinem Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr und einen mindestens halbjährlichen Beitrag sowie die Gebühr für den Erlaubnisschein zu entrichten. Die Gebühr für Aufnahme, Erlaubnisschein und Jahresbeitrag wird jeweils von der Hauptversammlung für das Kommende Jahr festgelegt. Die Festsetzung von Sondergebühren für Erlaubnisschein und Besatzkosten wird ebenfalls der Abstimmung in der Jahreshauptversammlung vorbehalten.

§6 Mitgliederversammlungen

Der Vorstand entscheidet jeweils über den Termin zur Abhaltung von Mitgliederversammlungen, die zu Berichterstattung der Vereinsangelegenheiten und zur Erledigung der eingegangenen Anträge dienen und wenigstens halbjährlich durchzuführen sind. Ort, Zeit und Tagesordnung werden den Mitgliedern rechtzeitig bekanntgegeben. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn dies mindestens von 10 Mitgliedern verlangt wird.

Die ordentliche Hauptversammlung findet nach Ablauf des Geschäftsjahres, welches mit dem Kalenderjahr endet, am Anfang des kommenden Jahres statt. Diese sind 14 Tage vorher durch gesonderte Mitteilungen an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung bekanntzugeben. Zur gültigen Beschlußfassung genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Alle gefaßten Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen und vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§7 Vereinsvorstand

Vorstand im Sinne des BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Die interne Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Gewässer- und Jugendwart. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und beträgt 3 Jahre. Die Wahl der Leitung erfolgt auf Beschluß der Mitglieder entweder durch Zuruf oder Stimmzettel, wobei einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

Die Wahlleitung obliegt einem von der Hauptversammlung bestimmten Wahlausschuß: Er besteht aus 3 Mitgliedern und zwar dem Wahlvorstand und 2 Beisitzern.

Der Kassierer hat die vom Vorstand genehmigten Zahlungen zu leisten, die einzelnen Zahlungen sind durch den 1. Vorsitzenden anzuweisen. Die vom Kassierer geführten Kassenbücher und Belege sind von 2 von der Hauptversammlung zu bestimmenden Kassenprüfern zu prüfen. Dem Kassierer kann von der Hauptversammlung Entlastung erteilt werden. Dem Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls und die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden.

Ergänzung des §7 der Satzung

Nach Bedarf kann die Vorstandschaft erweitert werden.

§8 Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins braucht die Unterstützung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung. Der Verein kann bei einem noch verbleibenden Mitgliederbestand von 10 Mitglieder nicht aufgelöst werden. Bei gültigem Beschluß der Auflösung fällt – falls kein neuer Verein gegründet wird – nach Regelung aller Verbindlichkeiten der Grundbesitz derjenigen Gemeinde zu, in deren Gemarkung das betreffende Grundstück liegt.

Etwaiges Barvermögen fällt dem Bayer. Roten Kreuz, Ortsverband Bad Königshofen, zu.

Beides ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§9 Schlußbestimmungen

Über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die Vorstandschaft des Vereins.

(geänderte Fassung vom 16.01.1983)